Namensführung
Es kann bei der Eheschließung ein gemeinsamer Ehename bestimmt werden.
Dieser kann der Geburtsname des einen oder des anderen Partners sein. Auch ein Familienname (Ehename) aus einer Vorehe kann zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt werden. Die Bestimmung des Ehenamens muss nicht unbedingt schon bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann ohne jede Frist auch zu jedem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.
Jedoch: Eine Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich.
Beispiel:
- Frau Bräutigam, geb. Braut und Herr Bräutigam oder
- Frau Braut und Herr Braut, geb. Bräutigam
Wenn kein gemeinsamer Ehename geführt werden soll, bleibt es bei der getrennten Namensführung, d. h. beide führen den Namen weiter, den sie bei Eingang der Ehe tragen.
Beispiel:
- Frau Braut und Herr Bräutigam
Sofern ein Ehename bestimmt wird, der nicht der eigene Name ist, kann der eigene Name dem neuen Ehenamen vorangestellt oder angefügt werden. Es kann dann allein ein Doppelname geführt werden.
Die Bestimmung des Doppelnamens muss nicht unbedingt schon bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann ohne jede Frist auch zu jedem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.
Die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehepartner lässt das deutsche Namensrecht bisher nicht zu.
Beispiel:
- Frau Braut und Herr Bräutigam-Braut oder
- Frau Braut und Herr Braut-Bräutigam oder
- Frau Bräutigam-Braut und Herr Bräutigam oder
- Frau Braut-Bräutigam und Herr Bräutigam
Die Ehenamensbestimmung am Tag der Eheschließung ist gebührenfrei.
Die Bestimmung des Ehenamens ist auch nach Eheschließung möglich. Hierfür wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro erhoben.