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Neues Namensrecht ab 01.05.2025

Namensänderung von minderjährigen Kindern

 

Ihr Kind trägt den Familiennamen der allein sorgeberechtigten Mutter ?

Sie als Mutter können dem Kind:

  • den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters oder
  • einen aus den Familiennamen der Mutter und des Vaters gebildeten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich) oder
  • einen Teil Ihres Familiennamens oder einen Teil des Familiennamens des Vaters erteilen

 

Die Eltern heiraten ohne einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) zu bestimmen oder erklären nachträglich die gemeinsame Sorge für ihr Kind ?

Sie als gemeinsam sorgeberechtigte Eltern können

  • den Familiennamen des anderen Elternteils
  • einen aus den Familiennamen der Mutter und des Vaters gebildeten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich)

zum Familiennamen des Kindes bestimmen oder Teile davon.

 

Sie haben geheiratet und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt ?

Ihr Kind erhält Ihren Ehenamen:

  • wenn es zum Zeitpunkt der Erklärung des Ehenamens das 5. Lebensjahr nicht vollendet hat
  • durch gesonderte Erklärung seiner Eltern, wenn es zum Zeitpunkt der Erklärung das 5. Lebensjahr vollendet und noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat
  • durch gesonderte eigene Erklärung (mit Zustimmung seiner Eltern), wenn es zum Zeitpunkt der Erklärung das 14. Lebensjahr vollendet hat
     

Gleiches gilt, wenn der Name, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, sich geändert hat. Ihr Kind erhält den geänderten Namen (ggf. durch gesonderte Erklärung).
 

Sie haben nach Scheidung oder Tod des Ehepartners Ihren früheren Namen wieder angenommen und das Kind soll diesen erhalten ?

In diesem Fall können Sie erklären, dass Ihr Kind

  • Ihren wieder angenommenen früher geführten Namen oder
  • einen Doppelnamen aus dem bisherigen Ehenamen und dem von Ihnen wieder angenommenen Familiennamen (mit oder ohne Bindestrich) erhält, vorausgesetzt, das Kind lebt mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt.

     

Sie haben geheiratet, einen Ehenamen erklärt und das Kind lebt mit Ihnen und Ihrem Ehepartner (kein Elternteil des Kindes) im gemeinsamen Haushalt (Einbenennung) ?

Ihr Kind kann

  • Ihren Ehenamen oder
  • einen Doppelnamen aus dem bisher geführten Namen und dem Ehenamen erhalten (mit oder ohne Bindestrich)

 

Ihre Ehe mit dem Ehepartner, der nicht Elternteil des Kindes ist, wurde geschieden oder durch Tod aufgelöst oder Ihr Kind ist aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen (Rückbenennung) ?

Als sorgeberechtigter Elternteil können Sie die Erteilung des Ehenamens für Ihr Kind wieder rückgängig machen.


Sie haben noch Fragen ?

Wir stehen Ihnen gerne per E-Mail oder telefonisch zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner:

Frau P. Rieche

Ebene 0 | Bereich A | Zimmer 006

Telefon: 05524 / 853-139

Telefax: 05524 / 853-224

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Frau L. Renner

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